§ 16 WStG – Fahnenflucht
(1) Wer eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt, um sich der Verpflichtung zum Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Stellt sich der Täter innerhalb eines Monats und ist er bereit, der Verpflichtung zum Wehrdienst nachzukommen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
(4) Die Vorschriften über den Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten für Straftaten nach Absatz 1 entsprechend.
Militärische Straftat gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung. Traditionell wird bei der rechtswidrigen Abwesenheit von der Truppe zwischen einer leichten Straftat, der eigenmächtigen Abwesenheit nach § 15 WStG und dem schwerer Delikt der Fahnenflucht nach § 16 WStG unterschieden.
Geschützt werden die Gewährleistung der Dienstpräsenz und damit die Einsatzbereitschaft der Truppe.
Es gehört wie die §§ 16 bis 18 zu den Dienstentziehungsdelikten und dort zusammen mit dem § 15 WStG, der eigenmächtigen Abwesenheit, zu den Abwesenheitsdelikten.
Die Unterscheidung zur eigenmächtigen Abwesenheit erfolgt qualitativ und nicht über die Dauer der Abwesenheit. Bei der eigenmächtigen Abwesenheit will der Soldat sich nur vorübergehend von seiner Truppe trennen, bei der Fahnenflucht will dieser „aufhören Soldat zu sein“.
Täter kann nur ein Soldat der Bundeswehr sein.
Die Fahnenflucht kann in zwei unterschiedlichen Tatalternativen begangen werden. IN der Verlassensalternative stellt diese ein Begehungsdelikt in der Fernbleibensvariante ein Unterlassungsdelikt dar.
Im subjektiven Tatbestand verlangt die Fahnenflucht die sogenannte Entziehungsabsicht.