§ 21 WStG – Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Datenbank zum Wehr-, Beschwerde- und Disziplinarrecht der Bundeswehr
§ 21 WStG – Leichtfertiges Nichtbefolgen eines Befehls
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.