Kategorie
Disziplinarrecht – Verfahrenseinstellung

Leitsatz:
Ein Verfahrenshindernis für ein Disziplinarverfahren liegt vor, wenn die Gesamtstrafe für die vor der Beendigung des Dienstverhältnisses begangenen Taten auf eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr lautet, da dem Soldaten dann keine Rechte mehr durch eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme aberkannt werden können. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Normen:
WDO § 75 Abs. 1 S. 2, § 84 Abs. 1 S. 1, § 108 Abs. 3 S. 1
SG § 48 S. 1 Nr. 2, § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 57 Abs. 1 Alt. 2

Kurzsachverhalt:
Mit Urteil vom 18. Juni 2014 verurteilte das Amtsgericht den Soldaten wegen Missbrauchs von Titeln, Betrugs und Urkundenfälschung gemäß §§ 132a Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 267 Abs. 1, 52, 53 StGB zur einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. In den Jahren 2009 bis 2011 rechnete der Soldat in einer Vielzahl von Fällen unter Vorlage offizieller Formblätter der Bundeswehr Reisekosten zu Unrecht ab. Durch sein Handeln verursachte der Soldat einen Gesamtschaden in Höhe von 12.251,00 €. Das Truppendienstgericht stellte das Verfahren gemäß § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO wegen eines bestehenden Verfahrenshindernisses ein. Der frühere Soldat hat mit dem Tag der Rechtskraft des Strafurteils, das auf Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr lautet, nach §§ 57 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 48 Satz 1 Nr. 2 SG nämlich auch seinen Dienstgrad verloren. Er hat somit keine Rechte mehr, die ihm durch eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme aberkannt werden könnten.

Rechtsmittelinstanz
BVerwG – Beschluss vom 28. Januar 2022 – 2 WDB 13.21

Volltext:
Truppendienstgericht Süd – Beschluss vom 19. Oktober 2022 – S 5 VL 38/18

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