Sachgebiet
Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten

Kategorie / Kurzsachverhalt
Rechtsbeschwerde

Rechtsquelle/n:
GG Art. 3 Abs. 1
SBG §§ 21, 24 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 und 4
SG § 3 Abs. 1
StPO §§ 168a, 168b Abs. 2 Satz 1
VwVfG § 44 Abs. 2 Nr. 3, §§ 45, 46
WBO § 22a Abs. 1, 3 und 4, § 23a Abs. 2 Satz 1
WDO § 4 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3,
§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2

Leitsätze:

  1. § 4 Satz 1 WDO i. V. m. §§ 28, 21 SBG verlangen nicht, dass der Inhalt der Erörterung der Stellungnahme der Vertrauensperson zur beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu protokollieren ist.
  2. Die Kommandierung eines Soldaten zu einer anderen Dienststelle hat im Regelfall eine nur vorübergehende Unterstellung im Sinne des § 29 Abs. 3 WDO zur Folge.

Kurzsachverhalt
Die Rechtsbeschwerde betrifft Fragen der formellen Rechtmäßigkeit einer Disziplinarbuße. Gegen den Soldaten wurde eine Disziplinarbuße in Höhe von 2.500 Euro verhängt, weil der Soldat eine ungewollte Schussabgabe mit Personenschaden an Bord des Tenders weder gemeldet noch den Kontingentführer davon in Kenntnis gesetzt habe. Er habe außerdem versucht, den Leitenden Sanitätsoffizier zu veranlassen, auf der San-Sofort-Meldung die ungewollte Schussabgabe nicht zu erwähnen und die Verletzung als „unverfänglich“ zu beschreiben. Das TDG hatte die Disziplinarbuße auf die weitere Beschwerde des Soldaten aufgehoben. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht gehalten. Zwar ist das TDG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Disziplinarbuße rechtswidrig sei, weil die Erörterung der Stellungnahme der Vertrauensperson zum beabsichtigten Disziplinarmaß nicht ordnungsgemäß nach § 4 Satz 1 WDO i. V. m. §§ 28, 21 SBG dokumentiert worden sei. Das Truppendienstgericht hat indes seine Entscheidung zutreffend auch darauf gestützt, dass der Kontingentführer nach § 29 Abs. 3 WDO von der Ausübung der Disziplinargewalt ausgeschlossen war.

Vorinstanz:
TDG Süd 6. Kammer – 26.10.2023 – AZ: S 6 BLc 08/18

Volltext:
Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 11. April 2024 – BVerwG 2 WRB 3.23

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