Kategorie
Disziplinarrecht – Berufung
Normen:
SG § 7, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, § 23 Abs. 1
WDO § 58 Abs. 3, § 108
Leitsätze:
–
Vorinstanz:
TDG Nord 7. Kammer – 10.10.2023 – AZ: N 7 VL 8/21
Urteil Vorinstanz:
Verfahrenseinstellung unter Feststellung eines Dienstvergehens
Volltext:
BVerwG 2 WD 15.24 – Urteil vom 23. Januar 2025
Vorwurf:
„1. Der frühere Soldat stellte an nicht mehr näher zu bestimmenden Orten in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum zwischen dem 24. Juni 2016 und dem 21. Mai 2017 im Rahmen einer ‚Vereinbarung für den Empfehlungsgeber‘ für die … (… GmbH), …, …, als Empfehlungsgeber Kontakte zu potenziellen Kunden her, ohne die hierfür erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung zu haben, obwohl er aufgrund der Belehrungen vom 2. Oktober 2012, in der letzten Septemberwoche 2015, am 14. Januar 2016, am 15. Dezember 2016 sowie am 23. Januar 2017 wusste, zumindest aber hätte wissen können und müssen, dass er für die Ausübung einer Nebentätigkeit eine Genehmigung benötigte.
Aus dem vorgenannten Zeitraum existierte ein Provisionsanspruch gegen die … GmbH zu seinen Gunsten in Höhe von insgesamt 4.737,64 Euro.
2. Der frühere Soldat setzte die unter 1. aufgeführte Nebentätigkeit für die … GmbH fort, obwohl seine Disziplinarvorgesetzte, Frau Hauptmann W., ihm am 19. Januar 2017 befohlen hatte, die Ausübung der nicht genehmigten Nebentätigkeit sofort einzustellen.“
Verletzte Dienstpflichten:
Pflicht zum treuen Dienen, § 7 SG
Innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 Abs. 2 S. 1 SG
Anmerkung:
Vor Einleitung des Disziplinarverfehrens wurde der frühere Soldat mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 18. April 2017 wurde er jedoch gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG wegen mangelnder Eignung zum Offizier aus dem Dienstverhältnis entlassen und in die Laufbahngruppe der Feldwebel/Bootsleute der Reserve überführt.
Regelmaßnahme (1. Stufe):
Das Verfahren ist gemäß § 108 Abs. 1 und 3 Satz 1 WDO unter Feststellung eines Dienstvergehens einzustellen. Zwar wäre der Ausspruch eines Beförderungsverbots geboten gewesen; dieses zu verhängen sei jedoch gemäß § 58 Abs. 3 Satz 1 WDO unzulässig. Gegen Reservisten sind nach § 58 Abs. 3 WDO (§60 WDO ab 01.04.2025) nur die gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen der Dienstgradherabsetzung und der Aberkennung des Dienstgrades zulässig.
Konkrete Maßnahme (2. Stufe):
Der Senat hält daran fest, dass auch bei einer Verfahrenseinstellung nach § 108 Abs. 3 WDO die Feststellung eines Dienstvergehens zulässig ist.