Kategorie
Disziplinarrecht – Berufung
Normen:
SG §§ 7, 11, 13, 17 Abs. 1 Satz 1
WStG § 15 Abs, 1, § 18
Leitsätze:
N/A
Vorinstanz:
TDG Nord 10 VL 6/23
Urteil Vorinstanz:
Aberkennung Ruhegehalt
Volltext:
BVerwG 2 WD 18.24 – Urteil vom 19. März 2025
Vorwurf:
„1. Er äußerte zu einem nicht mehr genauer ermittelbaren Zeitpunkt im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2017 und dem 19. Mai 2017 im Gebäude …, …, …, …, gegenüber dem Zeugen, Hauptmann A sinngemäß, dass Deutschland keinen gültigen Friedensvertrag habe. Deutschland sei weiterhin von Amerikanern besetzt und in seiner Entscheidung nicht frei. Entsprechend existiere das Deutsche Reich weiterhin.
2. Er äußerte am 27. Juni 2017 in seinem Dienstzimmer im Stab der …, …, …, …, gegenüber der Zeugin Oberleutnant B, dass muslimische Menschen den Intelligenzquotienten einer Wanze hätten. Bei deren Kindern sähe man schon das Böse in den Augen und dass diese einem etwas Böses wollten. Bei den Eltern sei es noch schlimmer.“
Verletzte Dienstpflichten:
–
Regelmaßnahme (1. Stufe):
–
Konkrete Maßnahme (2. Stufe):
–