BVerwG 2 WD 15.24 – Höchstmaßnahme bei einer durch Täuschung erschlichenen Abwesenheit von sieben Monaten

Kategorie
Disziplinarrecht – Berufung

Normen:
SG §§ 7, 11, 13, 17 Abs. 1 Satz 1
WStG § 15 Abs, 1, § 18

Leitsätze:
Entzieht sich ein Soldat durch Täuschung über einen längeren Zeitraum dem Dienst, bildet die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

Vorinstanz:
TDG Nord 2. Kammer – 01.02.2024 – AZ: N 2 VL 54/19
Urteil Vorinstanz:
Dienstgradherabsetzung des Oberstabsgefreiten d.R. in den eines Panzergrenadiers der Reserve

Volltext:
BVerwG 2 WD 15.24 – Urteil vom 6. März 2025

Vorwurf:
„1. Der frühere Soldat gab, um sich bewusst und gewollt dem Dienst zu entziehen, gegenüber seinem Vorgesetzten seiner Einheit bewusst wahrheitswidrig an, ab dem 25. Januar 2016 an einer mit dem Berufsförderungsdienst abgestimmten Vollzeitmaßnahme teilzunehmen. Tatsächlich nahm der frühere Soldat an keiner Berufsförderungsmaßnahme teil und erreichte so, dass in der Folge sein Fernbleiben vom Dienst durch seinen Disziplinarvorgesetzten durch schlüssiges Verhalten genehmigt wurde. Erst nach Aufdeckung der Täuschung am 10. August 2016, wurde dem früheren Soldaten von seinem Kompaniefeldwebel befohlen, am Vormittag des Folgetages zurückzukehren.
2. Der frühere Soldat befolgte den ihm von seinem Kompaniefeldwebel fernmündlich gegebenen Befehl vom 10. August 2016, seinen Dienst am Vormittag des 11. August 2016 wieder aufzunehmen, nicht und blieb dem Dienst bis zu seiner freiwilligen Rückkehr am 17. August 2016 gegen 13:30 Uhr unerlaubt fern, wobei er es unterließ, seine standortfremde Erkrankung vom 15. August 2016 und den anschließenden Aufenthalt im Klinikum seinem Disziplinarvorgesetzten zu melden, obwohl er hätte erkennen können und müssen, dass er gemäß der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2, Version 1, Anlage 7.11 (alt), nunmehr Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2; Version 2, Anlage 2.11. Nr. 4 (neu) verpflichtet war, seine Einheit bei einer Erkrankung außerhalb des Standortes unverzüglich zu benachrichtigen.“

Verletzte Dienstpflichten:
Pflicht zum treuen Dienen, § 7 SG
Kameradschaftspflicht, § 12 S. 1 SG
Innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 Abs. 2 S. 1 SG

Regelmaßnahme (1. Stufe):
Der Schwerpunkt des gemäß § 18 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahndenden Dienstvergehens liegt in der Dienstentziehung durch Täuschung. Da der Unrechtsgehalt dieser Wehrstraftat ebenso wie bei der eigenmächtigen Abwesenheit nach § 15 Abs. 1 WStG durch das rechtswidrige Fernbleiben vom Dienst gekennzeichnet ist und der Strafrahmen des § 18 Abs. 1 WStG sogar noch höher ist, ist beim Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen an die für die eigenmächtige Abwesenheit von Soldaten entwickelten disziplinarrechtlichen Grundsätze anzuknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 – 2 WD 13.18 – NZWehrr 2019, 159 <162 f.>). In Fällen des vorsätzlichen unerlaubten Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe ist bei einer kürzeren unerlaubten Abwesenheit grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung zu verhängen; bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht ist regelmäßig die Höchstmaßnahme angezeigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Oktober 2021 – 2 WD 3.21 – juris Rn. 17 und vom 13. Juni 2024 – 2 WD 8.23 – juris Rn. 17). Da die Dienstentziehung durch Täuschung einen sehr langen, den normalen Urlaubsanspruch eines Soldaten weit übersteigenden Zeitraum eingenommen hat, bildet die Höchstmaßnahme den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

Konkrete Maßnahme (2. Stufe):
Aberkennung des Ruhegehalts (Höchstmaßnahme)

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