Sachgebiet
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
Kategorie / Kurzsachverhalt
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschwerdesache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO). Es ging um die Auslegung von Rechtsfragen zur Vernehmungsvorschrift des § 32 Abs. 4 WDO.
Rechtsquelle/n:
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Leitsätze:
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Volltext:
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 16. Januar 2024 – BVerwG 1 WNB 3.23