Sachgebiet
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Kategorie / Kurzsachverhalt
Der Antragsteller – ein örtlicher Personalrat – macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei einer Personalmaßnahme geltend. Der Disziplinarvorgesetzte beantragte beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die fristlose Entlassung des Unteroffiziers F. gemäß § 55 Abs. 5 SG wegen eines Verstoßes gegen die politische Treuepflicht. Nachdem der Soldat einer Anhörung des Personalrats nicht widersprochen hatte, wurden dem Antragsteller Unterlagen aus dem Entlassungsvorgang zur Verfügung gestellt. In der Sitzung am 10. Februar 2021 fasste die Gruppe der Soldaten den Beschluss, der beabsichtigten fristlosen Entlassung des Unteroffiziers F. nach § 55 Abs. 5 SG nicht zuzustimmen, und forderte die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen an. Unter dem 19. April 2021 verfügte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Entlassung des Soldaten gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 SG mit Ablauf des 31. Mai 2021. Zwar sei eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG eingeleitet, nach ganzheitlicher Betrachtung jedoch entschieden worden, die Entlassung auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG zu stützen, weil der Soldat den Anforderungen in der Laufbahn der Unteroffiziere nicht gerecht werde. Mit Schreiben vom 28. April 2021 erhob der Antragsteller Beschwerde wegen unterbliebener bzw. fehlerhafter Beteiligung in dem Entlassungsverfahren. Zur Begründung führte er aus, seine Stellungnahme vom 10. März 2021 beziehe sich ausschließlich auf eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG. Zu der nunmehr verfügten Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG hätte er erneut angehört werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antragsteller nun in dieser Leitsatzentscheidung Recht.

Rechtsquelle/n:
SG § 55 Abs. 4 und 5
SBG §§ 17, 21, 24 Abs. 1 Nr. 6, § 63

Leitsätze:
Eine Anhörung des Personalrats zu der beabsichtigten Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG (schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten) genügt nicht den soldatenbeteiligungsrechtlichen Anforderungen, wenn die Entlassung anschließend auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG (mangelnde Eignung für die Laufbahn) gestützt wird.

Volltext:
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 24. April 2024 – BVerwG 1 WB 66.22

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