BVerwG 1 WB 7.24 – Angaben zu Kontakten in sozialen Netzwerken in der Sicherheitserklärung

Sachgebiet
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten

Kategorie / Kurzsachverhalt
Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2). Der Geheimschutzbeauftragte begründete dies mit familiären Kontakten in die Russische Föderation, sowie einer Überweisung im hohen fünfstelligen Bereich an seine Schwiegermutter in die Russische Föderation zwecks eines Wohnungskaufs. Zudem habe er in der Sicherheitserklärung die Verbindungen seiner Facebook-Kontakte zu Staaten mit besonderem Sicherheitsrisiko nicht angegeben. Der Antrag des Soldaten auf Aufhebung der Feststellung eines Sicherheistrisikos hat vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Rechtsquelle/n:
SÜG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 und 20
SG § 13

Leitsätze:
Bloße Kontakte in sozialen Medien sind ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als „sonstige Beziehungen“ im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SÜG anzusehen.

Volltext:
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 30. Januar 2025 – BVerwG 1 WB 7.24

Markiert:
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner