Kategorie
Entlassungsverfahren
– Antrag auf Zulassung der Berufung –

Normen:
SG § 55 Abs. 5

Leitsätze:
Die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit hat keinen disziplinarischen Charakter, sondern dient allein dem Schutz der Bundeswehr – Vermeidung einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung bzw. des Ansehens der Bundeswehr – und soll einen künftigen Schaden für diese verhindern.(Rn.13)

Vorinstanz:
VG Saarland – Urteil vom 23. November 2018 – 2 K 2251/17

Volltext:
VGH Saarland – Urteil vom 10. Juni 2020 – 1 A 353/18

Kurz-Sachverhalt:
Der Soldat schlug außer Dienst innerhalb der Liegenschaft der Kaserne während einer geselligen Veranstaltung (Zugabend) einem Unteroffizier, dessen Vorgesetzter er war, während eines Wortwechsels einmal mit der Faust ins Gesicht. Verletzungen trug der Geschlagene nicht davon. Der Kläger und der andere Soldat waren zu diesem Zeitpunkt alkoholisiert. Daraufhin wurde er nach § 55 Abs. 5 SG entlassen. Seine Klage gegen die Entlassung hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg.

Entscheidung
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg. Der Entlassungsbescheid bleibt aufgehoben. Es liege keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr vor.

Rechtsgrundlage der Entlassung
§ 55 Abs. 5 SG

Verletzte Dienstpflichten
§ 7 SG – Pflicht zum treuen Dienen
§ 12 SG – Kameradschaftspflicht
§ 17 Abs. 2 – Allgemeine Wohlverhaltenspflicht

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