Normalerweise hat eine Beschwerde gemäß § 23 Abs. 6 Satz 1 WBO aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die angeordnete Maßnahme aufgrund des Suspensiveffektes nicht vollzogen werden darf, bis über die Beschwerde rechtskräftig entschieden worden ist.
Betrifft die Maßnahme jedoch die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses so entfällt nach § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO die aufschiebende Wirkung. Die Entlassung kann demnach sofort vollzogen werden.
Gemäß § 23 Abs. 6 Satz 3 WBO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass das öffentliche Vollzugsinteresse bereits durch den gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 23 Abs. 6 WBO erhebliches Gewicht erhält (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.2014 – 9 VR 2.14 – juris Rn. 3). Insbesondere wenn die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, besteht kein Anlass von der gesetzlich bestimmten Regel der sofortigen Vollziehbarkeit abzugehen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2008 – 7 VR 1.08 – juris Rn. 6). Ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung offensichtlich, weil sie sich schon bei summarischer Prüfung ergibt, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen (vgl. NdsOVG, B.v. 6.9.2007 – 5 ME 236/07 – juris Rn. 11).