Kategorie
Disziplinarrecht – Berufung
Normen:
SG § 13, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 23
StGB § 263 Abs. 1
WDO § 58 Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 1 Satz 1, § 92
Leitsätze:
N/A
Kurzsachverhalt
Das disziplinargerichtliche Berufungsverfahren betrifft den Vorwurf eines Trennungsgeldbetrugs in Höhe von 866,21 Euro. Das Truppendienstgericht hat die Übergangsbeihilfe des früheren Soldaten um zwei Fünfzehntel gekürzt. Die Berufung des Soldaten gegen dieses Urteil wurde zurückgewiesen.
Vorinstanz:
TDG Nord 6. Kammer vom 29. April 2022, Az. N 6 VL 12/18
Urteil Vorinstanz:
Kürzung der Übergangsbeihilfe um zwei Fünfzehntel
Volltext:
BVerwG 2 WD 4.23 – Urteil vom 30. November 2023
Vorwurf:
Das disziplinargerichtliche Berufungsverfahren betrifft den Vorwurf eines Trennungsgeldbetrugs.
Verletzte Dienstpflichten:
Pflicht zum treuen Dienen, § 7 SG
Wahrheitspflicht, § 13 SG
Innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 Abs. 2 Satz 1 SG
Regelmaßnahme (1. Stufe):
Die Regelmaßnahme ist bei vorsätzlicher Schädigung des Dienstherrn bzw. Gefährdung seines Vermögens durch einen Reisekosten- oder Trennungsgeldbetrug eine Dienstgradherabsetzung.
Konkrete Maßnahme (2. Stufe):
Kürzung der Übergangsbeihilfe um zwei Fünfzehntel. Die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Kürzung der Übergangsbeihilfe (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 WDO) erweist sich deshalb zwar als zu milde; da jedoch allein der frühere Soldat Rechtsmittel eingelegt hat, verbietet § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i. V. m. § 331 StPO eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme.