Kategorie:
Strafverfahren – Revision

Normenketten:
StPO § 337 Abs. 1
WStG § 16 Abs. 1
StGB § 21, § 49 Abs. 1

Kurzsachverhalt
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Fahnenflucht gemäß § 16 Abs. 1 WStG zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen. Das Revisionsgericht beanstandete den vom Landgericht zugrunde gelegten Strafrahmen, den dieses aufgrund von verminderter Schuldfähigkeit gemildert hat. Bei einer Dauerstraftat wie der Fahnenflucht muss der psychische Defekt während des gesamten Tatzeitraums vorliegen.

Leitsätze:
Bei einer Dauerstraftat, wie sie die Fahnenflucht nach § 16 I WStG in ihren beiden Tatbestandsalternativen darstellt, führt der Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nur dann zur Anwendung des § 21 StGB, wenn der psychische Defekt während des gesamten Tatzeitraums vorlag.

Vorinstanzen:
AG (Freiheitsstrafe von 1 Jahr ausgesetzt zur Bewährung wegen Fahnenflucht gem. § 16 I WStG)
LG (Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen wegen Fahnenflucht gem. § 16 I WStG)

Volltext:
OLG Bamberg, Urteil vom 10.01.2017 – Az.: 3 OLG 7 Ss 114/16

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