Kategorie:
Strafverfahren – Revision

Normenketten:
WStG § 14 § 20

Entscheidung/Kurzsachverhalt:
Verweigert ein zur Bundeswehr einberufener Soldat bei seiner Einheit über mehr als 6 Wochen jegliche Befehle und bleibt er dieser Haltung auch nach Verbüßung von insgesamt 49 Tagen Arrest, so kann die Vollstreckung der wegen dieser Straftat verhängten Freiheitsstrafe zur Wahrung der Disziplin nach § 14 Abs. 1 WStG geboten sein.

Vorinstanzen
Schöffengericht (1 Jahr Freiheitsstrafe wegen fortgesetzter Gehorsamsverweigerung nach § 20 Abs. 1 WStG)
LG (Änderung des Strafausspruchs – Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung)

Volltext:
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.1986 – Az. 1 Ss 18/85 (€ via beck-online)

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