Kategorie:
Strafverfahren – Revision
Normenketten:
StGB § 242, 263
Leitsätze:
Ein Soldat, der einem Kameraden Dienstgegenstände wegnimmt, handelt auch dann nicht in Zueignungsabsicht und begeht daher keinen Diebstahl, allenfalls einen Betrug, wenn er selbst anstelle von ihm abhanden gekommenen Dienstgegenständen bei der Abmusterung zurückgibt, sondern wenn er sie einem Kameraden anstelle ausgeliehener Dienstgegenstände aushändigt, damit dieser sie spätestens bei seiner Abmusterung zurückgeben kann.
Entscheidung
Revision erfolgreich
Vorinstanz:
AG (Verurteilung zu Geldstrafe wegen Diebstahls)
Anmerkung:
Fortführung von BGH StR 514/63 („Dienstmützen-Fall“)
Volltext:
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.1978 – 4 Ss (7) 704/78 (= NJW 1979, 277, € via beck-online)