Kategorie:
Strafverfahren – Revision
Normenketten:
StGB § 244 I Nr. 1
Leitsätze:
Begeht ein Angehöriger einer militärischen Wache mit umgehängtem geladenem Gewehr während des Wachgangs einen Gelegenheitsdiebstahl, so ist dies „Diebstahl mit Schußwaffen“; auch wenn die Beute gering ist, finden in einem solchen Fall § 243 II und § 248a StGB keine entsprechende Anwendung und ist die gesetzliche Mindeststrafe noch nicht unverhältnismäßig.
Entscheidung
Revision nicht erfolgreich
Vorinstanz:
AG (Verurteilung wegen gemeinschaftlichem Diebstahls gem. §§ 242, 25 II StGB zu Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen)
LG (Verurteilung wegen Diebstahls gem. § 244 I Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist)
Volltext:
OLG Köln, Urteil vom 20.09.1977 – Ss 514/77 (= NJW, 1978, 652, € via beck-online)