Kategorie:
Strafverfahren – Revision

Normenketten:
ZDG § 53, § 56
StGB § 47 Abs. 2

Kurzsachverhalt
Der Angeklagte wurden wegen Dienstflucht (§ 56 ZDG) zu einer Geldstrafe verurteilt. In der Revisionsinstanz hatten die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft am Ende keinen Erfolg. Nach den Grundsätzen die das Bundesverfassungsgericht zur Bestrafung von Zivildienstverweigerern aus Gewissengründen aufgestellt hat, gilt für Gewissenstäter das „Wohlwollensgebot“ mir der Folge, dass generalpräventive Gesichtspunkte zurücktreten und das Strafmaß sich an der gesetzlichen Mindeststrafe orientieren muss. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wegen Dienstflucht darf nur dann verhängt werden, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe entweder unerläßlich machen (§ 47 Abs. 2 S. 1 StGB) oder zur Wahrung der Disziplin im Zivildienst dies gebieten (§ 56 ZDG).

Leitsätze:

Vorinstanzen:
N/A

Volltext:
BayObLG – Urteil vom 27. März 1991 – RReg. 4 St 39/91 (€ via beck-online)

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