Kategorie
Entlassungsverfahren
– Revision – Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde –

Normen:
SG § 55 Abs. 5

Leitsätze:
Eine Dienstpflichtverletzung begründet im Regelfall eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, wenn sie die Einsatzbereitschaft unmittelbar beeinträchtigt, Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht oder eine erhebliche Straftat darstellt.

Vorinstanz:
VG Greifswald, Urteil vom 13.07.2006 – Az.: VG 6 A 943/05
OVG Greifswald, Urteil vom 03. Februar 2010 – Az.: OVG 2 L 302/06

Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. August 2010 – BVerwG 2 B 33.10

Kurz-Sachverhalt:
Der Kläger wurde nach einer Dienstzeit von zwei Jahren fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen, weil er beantragt hatte, ihm Fahrtkosten für eine Umzugsreise zu erstatten, obwohl er im Fahrzeug eines Kameraden mitgefahren war. Zur Auszahlung des Erstattungsbetrages von 85,50 € kam es nicht.

Entscheidung
Klage hatte in der Berufung Erfolg. In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Entlassung lägen nicht vor. Der Kläger habe zwar seine Dienstpflichten verletzt, dadurch jedoch keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr herbeigeführt.

Rechtsgrundlage der Entlassung
§ 55 Abs. 5 SG

Verletzte Dienstpflichten
N/A

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