BVerwG 2 WDB 2.25 – Erfolglose Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 99 Abs. 2 WDO

Leitsatz:
N/A

Normen:
WDO § 99 Abs. 2, § 101

Kurzsachverhalt:
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Nach Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft, dass diese weitere Anschuldigungen zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens machen möchte, setzte das Truppendienstgericht das Verfahren nach § 99 Abs. 2 WDO aus. Die Beschwerde gegen die Entscheidung war vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. Der 2. Wehrdienstsenat wies darauf hin, dass die Entscheidung über die Aussetzung nach § 99 Abs. 2 WDO nicht im Ermessen des Gerichts liegt, sondern auf Antrag der WDA zu erfolgen hat. Dem steht auch nicht entgegen, wenn die neue Pflichtverletzung für sich allein betrachtet nur eine einfache Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würde.

Vorinstanz:
TDG Süd 10. Kammer – TDG S 10 VL 46/23
Entscheidung Vorinstanz:
Aussetzungsbeschluss

Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 07. März 2025 – BVerwG 2 WDB 2.25

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