Sachgebiet
Vorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
Kategorie / Kurzsachverhalt
Die Rechtsbeschwerde des Soldaten betrifft Fragen der Wiederaufnahme eines einfachen Disziplinarverfahrens.
Rechtsquelle/n:
WDO § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 2 Satz 2
VwVfG § 1 Abs. 1, § 51 Abs. 2
Leitsätze:
Bei der Wiederaufnahme eines einfachen Disziplinarverfahrens kommt es für die Frage, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu ist, regelmäßig auf den Kenntnisstand des Disziplinarvorgesetzten bei der Verhängung an. Die Wiederaufnahme ist nach § 44 Abs. 3 WDO nicht ausgeschlossen, wenn der Soldat im Ausgangsverfahren die Angabe der Tatsache oder des Beweismittels schuldhaft versäumt hat.
Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 45 WDO kann nicht rechtswirksam bereits als Hilfsantrag im Beschwerdeverfahren gestellt werden.
Vorinstanz:
TDG Süd 5. Kammer – 24.10.2022 – AZ: S 5 GL 8/21 und S 5 RL 1/22
Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 20.04.2023, BverwG 1 WRB 1.23