Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde

Leitsatz:
1. Gegen eine Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO ist die Beschwerde nach § 114 Abs. 1 WDO statthaft.

2. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren ist ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne von § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO.

Normen:
SG § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5, § 56 Abs. 2
StGB §§ 114, 240
WDO § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 99 Abs. 2 und 3, § 114 Abs. 1 Satz 2, § 143 Abs. 1 Satz 1

Kurzsachverhalt:
Der Soldat wurde strafrechtlich wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB) bei einer Verkehrskontrolle zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen dieser strafrechtlichen Verurteilung wurde der Soldat durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren angeschuldigt. Zwischenzeitlich war der frühere Soldat mit Bescheid vom 30. Mai 2022 gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG mit Ablauf des 15. Juli 2022 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen worden, weil er sich nicht für die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes eigne. Dies wurde auf die strafrechtliche Verurteilung sowie darauf gestützt, dass ein Sicherheitsbeauftragter des Bataillons in einem Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung Ü 3 des früheren Soldaten festgestellt hatte, dass sich sicherheitserhebliche Veränderungen/Umstände ergeben hätten. Hiergegen strengte der Soldat vor dem Verwaltungsgericht ein Verwaltungsstreitverfahren an. Das Truppendienstgericht Süd setzte daraufhin das gerichtliche Disziplinarverfahren gemäß § 83 Abs. 3 WDO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens aus. Die Beschwerde gegen die Aussetzung durch den Soldaten hatte vor dem Wehrdienstsenat Erfolg. Für das gerichtliche Disziplinarverfahren besteht keine Sperrwirkung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 WDO, weil der frühere Soldat nicht nach § 55 Abs. 5 SG, sondern nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG entlassen wurde.

Vorinstanz:
TDG Süd 3. Kammer – Beschluss vom 15.05.2024 – TDG S 3 VL 25/23
Entscheidung Vorinstanz:
Aussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß § 83 Abs. 3 WDO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens

Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 12. Juli 2024 – BVerwG 2 WDB 8.24

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