Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde

Normen:
WDO § 141 Abs. 4 und Abs. 5

Kurzsachverhalt:
Gegen den damals noch aktiven Zeitsoldaten wurden disziplinare Vorermittlungen geführt. Nach der Entlassung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis wurden diese eingestellt. Die Auslagen für den Verteidiger verlangt der Soldat vom Bund ersetzt. Das Truppendienstgericht hat den Antrag auf Erstattung zurückgewiesen. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist bei Kostenentscheidungen des Truppendienstgerichts jedoch unstatthaft

Vorinstanz:
TDG Nord 5. Kammer – Az. N 5 GL 6/23 – Beschluss vom 22. Februar 2023
Entscheidung Vorinstanz:
Ablehnung der Erstattung der notwendigen Auslagen des früheren Soldaten für das Vorermittlungsverfahren.

Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 16. August 2023, BVerwG 2 WDB 8.23

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