Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde

Normen:
WDO § 90 Abs. 1 Satz 2, § 114 Abs. 1 Satz 1

Kurzsachverhalt:
Der frühere Soldat wendet sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers im Disziplinarverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Bestellungsbeschluss des TDG aufgehoben. Denn ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht wegen der schwerwiegenden Folgen einer drohenden Disziplinarmaßnahme oder der besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtsfragen geboten, ist dem Wunsch des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, grundsätzlich Rechnung zu tragen.

Vorinstanz:
TDG Süd 6. Kammer – 22.05.2023 – AZ: S 6 VL 32/18
Entscheidung Vorinstanz:
Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen hinreichend schwieriger Sachlage

Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 14. August 2023 – BVerwG 2 WDB 7.23

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner