Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde

Leitsatz:
Gegen eine Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 99 Abs. 2 WDO ist die Beschwerde nach § 114 Abs. 1 WDO statthaft.

Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1
WDO § 83 Abs. 1 Satz 1, § 99 Abs. 2 und 3, § 101, § 114 Abs. 1 Satz 2

Kurzsachverhalt:
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beantragte die Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Sie habe Kenntnis erlangt, dass der frühere Soldat weitere schwerwiegende Dienstvergehen begangen haben könnte. Es sei beabsichtigt, die neuen Vorwürfe zu ermitteln und gegebenenfalls zum Gegenstand einer Nachtragsanschuldigungsschrift zu machen. Daraufhin setzte das TDG das Verfahren aus. Die Beschwerde des Soldaten hatte keinen Erfolg. Die Vorsitzende der Truppendienstkammer hat das gerichtliche Disziplinarverfahren in der Sache zu Recht ausgesetzt.

Vorinstanz:
TDG Süd 2. Kammer – Beschluss vom 09.04.2024 – TDG S 5 VL 53/19
Entscheidung Vorinstanz:
Aussetzung des Verfahrens

Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 18. Juni 2024 – BVerwG 2 WDB 6.24

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