Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde

Normen:
WDO § 90 Abs. 1 Satz 2, § 114 Abs. 1 Satz 1

Kurzsachverhalt:
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Truppendienstgerichts, mit dem es dem Soldaten für das erstinstanzliche Disziplinarverfahren einen Pflichtverteidiger bestellt hat. Diese hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Weder Schwierigkeiten bei Sach- und Rechtsfragen, noch das Unvermögen des Soldaten sich selbst vor Gericht zu vertreten gebieten die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Hintergrund des Disziplinarverfahrens waren Untreuevorwürfe und Urkundenfälschungen zu Lasten seiner pflegebedürftigen Mutter.

Vorinstanz:
TDG Süd 6. Kammer – 24.04.2023 – AZ: S 6 VL 18/22
Entscheidung Vorinstanz:
Bestellung eines Pflichtverteidigers für das erstinstanzliche Disziplinarverfahren wegen hinreichend schwieriger Sachlage

Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 14. August 2023, BVerwG 2 WDB 6.23

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