Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde
Leitsatz:
Der Antrag eines früheren Soldaten auf Entlassung aus der Reserve kann nur die Aussetzung, nicht die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigen.
Normen:
WDO § 83 Abs. 3 Satz 1, § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 127 Abs. 1 Nr. 3
SG §§ 26, 58h Abs. 1, § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 76 Abs. 1 Satz 2
Kurzsachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. Der frühere Soldat war Freiwillig Wehrdienstleistender. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte dem früheren Soldaten zur Last, durch eine während der Wehrdienstzeit begangene Straftat ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben. Denn der frühere Soldat war mit rechtskräftigem Strafurteil wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Der frühere Soldat erklärte sich in einem Schreiben bereit seinen Reservedienstgrad abzulegen. Das Truppendienstgericht stelle das Disziplinarverfahren daraufhin wegen eines Verfahrenshindernisses ein. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft begründet ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss damit, dass ein Verfahrenshindernis – jedenfalls noch – nicht vorläge. Der frühere Soldat habe seinen Dienstgrad noch nicht durch Verwaltungsentscheidung verloren. Erst nach einer Bescheidung des Antrages des früheren Soldaten durch die Verwaltungsbehörde könne sachgerecht festgestellt werden, ob die Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens unverhältnismäßig werde und somit ein Verfahrenshindernis entstehe. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Begründung der WDA an und hob den Beschluss des Truppendienstgerichtes auf.
Vorinstanz:
TDG Süd 8. Kammer – 17.01.2024 – AZ: S 8 VL 27/23
Entscheidung Vorinstanz:
Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses
Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 10. Februar 2025 – BVerwG 2 WDB 5.24