Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde
Leitsatz:
N/A
Normen:
WDO § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
Kurzsachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses. Der frühere Soldat wurde angeschuldigt, den Bund im Zeitraum Januar 2009 bis September 2011 mehrfach über Reisekosten und das Innehaben eines Doktorgrades getäuscht sowie Urkundenfälschungen begangen zu haben. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts S. vom 18. Juni 2014 wurde er deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Nach „Antrag“ auf Rückgabe des Dienstgrades durch den Soldaten wurde ihm dieser durch Verwaltungsakt entzogen. Daraufhin stellte das TDG das Disziplinarverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO ein. Gegen diesen Beschluss wendet sich die WDA. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Verzichtsmöglichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich der Argumentation des TDG an. Das Reservewehrdienstverhältnis des früheren Soldaten endete bereits mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts S. vom 18. Juni 2014. Da der Soldat zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen vorsätzlich begangener Tat verurteilt wurde, verlor er diese Rechtsstellung gemäß § 12 Nr. 4 ResG i. V. m. § 48 Satz 1 Nr. 2 SG kraft Gesetzes. Zudem habe der Soldat mit Zugang des Bescheides des Karrierecenters vom 29. Januar 2024 seinen Dienstgrad verloren.
Vorinstanz:
TDG Süd 5. Kammer – 15.02.2024 – AZ: S 5 VL 38/18
Entscheidung Vorinstanz:
Aussetzungsbeschluss
Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 6. Februar 2025 – BVerwG 2 WDB 3.24