Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde
Leitsatz:
N/A
Normen:
WDO § 99 Abs. 2, § 101
Kurzsachverhalt:
Der Soldat wendet sich gegen die Aussetzung seines Disziplinarverfahrens wegen einer unerlaubten Nebentätigkeit. Die Aussetzung erfolgte durch Beschluss des Truppendienstgerichts nach Mitteilung der Wehrdisziplinaranwaltschaft, dass diese weitere Pflichtverletzungen zum Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens machen möchte. Die Beschwerde blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. Der zweite Wehrdienstsenat wies darauf, hin dass § 99 Abs. 2 WDO die Aussetzung des Disziplinarverfahrens nicht in das Ermessen des Gerichts stelle, sondern die Aussetzung zwingend nach einem Antrag nach § 99 Abs. 2 WDO der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu erfolgen habe.
Vorinstanz:
TDG Süd 3. Kammer – Beschluss vom 21.08.2024 – S 5 VL 18/21
Entscheidung Vorinstanz:
Aussetzungsbeschluss
Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 18. März 2025 – BVerwG 2 WDB 11.24