Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde gegen Verfahrenseinstellung

Leitsatz:
Bei Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung steht die Überschreitung der Altersgrenze von 65 Jahren der Durchführung eines wehrdisziplinargerichtlichen Verfahrens und der Aberkennung des Dienstgrades nicht entgegen.

Normen:
GG Art. 17a
SG § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 und 2
WDO § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 1 Satz 2, § 107 Abs. 1, § 108 Abs. 4, § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2

Kurzsachverhalt:
Die Wehrdisziplinaranwaltschaft richtet sich gegen die Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Das Truppendienstgericht hat dieses wegen eines Verfahrenshindernisses ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Beschluss aufgehoben.  Das angenommene Verfahrenshindernis steht der Durchführung eines wehrgerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht entgegen. Die fortwirkende Verbundenheit eines Reservisten mit der Bundeswehr im gegenseitigen Treueverhältnis entspricht es, dass auch seine Grundpflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht zu bekämpfen, über die Grenze der Wiederverwendungsfähigkeit hinaus bestehen bleibt. Betätigt er sich gleichwohl gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, besteht ein Interesse daran, einen ehemaligen Unteroffizier oder Offizier aus den Reihen der Reservisten einer demokratisch-rechtsstaatlichen Armee formell auszuschließen. Entgegen der Rechtsansicht des Truppendienstgerichts steht der Durchführung eines Disziplinarverfahrens wegen der Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG auch nicht das Verfahrenshindernis der fehlenden Wiederverwendungsmöglichkeit entgegen.

Vorinstanz
TDG Nord – Beschluss der 6. Kammer vom 15. Januar 2018 – TDG N 6 VL 8/16

Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 29. Januar 2019 – BVerwG 2 WDB 1.18

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