Kategorie
Disziplinarrecht – Berufung

Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
EUrlV § 5 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
SG § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2, §§ 7, 10 Abs. 1, §§ 11, 16, 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2
StGB §§ 20, 21
StPO § 153a Abs. 2, § 327
SUV § 1 Satz 1
VorgV § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3
WDO §§ 16, 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7, § 101 Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2, § 121 Abs. 2, § 126 Abs. 5 Satz 1 und 2
WStG § 15 Abs. 1

Leitsätze:
Bei einer längeren eigenmächtigen Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung.

Vorinstanz:
TDG Süd 3. Kammer, Urteil vom 6. September 2023 – TDG S 3 VL 47/19
Urteil Vorinstanz:
Entfernung aus dem Dienstverhältnis

Volltext:
BVerwG 2 WD 12.23 – Urteil vom 02. Mai 2024

Vorwurf:
Das Verfahren betrifft eine eigenmächtige Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung. Gegen den Soldaten wurde wegen des Verdachts des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Dateien und ihres Bereitstellens zum Download ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Zugleich wurden eine vorläufige Dienstenthebung, ein Uniformtrageverbot und die hälftige Einbehaltung der Dienstbezüge angeordnet. Der Soldat habe dann den ihm am 23. November 2019 zugegangenen schriftlichen Befehl seines nächsten Disziplinarvorgesetzten, sich am 28. November 2019 in seiner Einheit zu melden, um „Personalunterlagen“ (die Anschuldigungsschrift bezüglich des Besitzes von Kinder- und Jugendpornographie) entgegenzunehmen, nicht befolgt und sei nachfolgend dem Dienst bis zu seinem freiwilligen Erscheinen am 26. Februar 2020 unerlaubt ferngeblieben, obwohl er den Befehl gekannt und gewusst habe, dass er verpflichtet gewesen sei, ihn trotz der vorläufigen Dienstenthebung zu befolgen. Das Truppendienstgericht hat ihn aus dem Dienst entfernt. Die maßnahmenbeschränkte Berufung des Soldaten hatte teilweise Erfolg. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten zu Unrecht aus dem Dienstverhältnis entfernt. Angemessen ist ein einjähriges Beförderungsverbot. 

Verletzte Dienstpflichten:
Pflicht zum treuen Dienen, § 7 SG
Gehorsamspflicht, § 11 SG
Innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 Abs. 2 S. 1 SG

Regelmaßnahme (1. Stufe):
Eine gefestigte Senatsrechtsprechung zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bei einer längeren eigenmächtigen Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung gibt es nicht. Angemessen ist insoweit eine Dienstgradherabsetzung. Dies entspricht dem Gebot kohärenter Rechtsprechung.

Konkrete Maßnahme (2. Stufe):
Beförderungsverbot für die Dauer von einem Jahr

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