Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG müssen Soldatinnen und Soldaten ärztliche Maßnahmen gegen ihren Willen dulden, wenn sie der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber die wesentliche Grundentscheidung für die Impfpflicht von Soldatinnen und Soldaten getroffen.
– Entscheidungen zur Dienstpflichtverletzung des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SG