Geregelt in §§ 17 Abs. 3, 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG. Es handelt sich um eine nachwirkende Dienstpflicht.
Nach dieser Vorschrift gilt es als Dienstvergehen, wenn ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift geht dahin, eine eignungsgerechte personelle Besetzung von Offizier- und Unteroffizierstellen auch bei Wehrübungen und nicht zuletzt im Verteidigungsfall zu gewährleisten und damit zugleich die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 2 WDB 8.02 – NZWehrr 2003, 81 <82> m. w. N.).
§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG setzt dementsprechend voraus, dass der betreffende Offizier oder Unteroffizier nach den für seine Wiederverwendung maßgeblichen Rechtsvorschriften erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 – 2 WD 11.18 – BVerwGE 165, 53 Rn. 27). Es genügt die Möglichkeit der Wiederverwendung. Dies ist beim früheren Soldaten der Fall.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SG ist seine Wiederverwendung erst völlig ausgeschlossen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 – 2 WDB 8.02 – NZWehrr 2003, 81 <82>).
Die Verletzung der Pflicht aus § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG, seine Wiederverwendung als Vorgesetzter nicht durch unwürdiges Verhalten in Frage zu stellen, ist in der Regel anzunehmen, wenn bei einem entsprechenden Verhalten eines aktiven Offiziers oder Unteroffiziers der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2019 – 2 WD 31.18 – NZWehrr 2020, 159 <161> m. w. N.).
– Entscheidungen zur Dienstpflichtverletzung des §§ 17 III, 23 II Nr. 2 Alt. 2 SG