§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG statuiert eine nachwirkende politische Treuepflicht. Danach ist es einem Offizier oder Unteroffizier auch nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst untersagt, sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu betätigen. Der Gesetzgeber hat dadurch aus dem für aktive Soldaten geltenden Pflichtenkreis des § 8 SG einen Teilbereich auch für die Zeit nach dem Dienstzeitende mit einer Sanktionsdrohung versehen und verdeutlicht, dass er der Erfüllung dieser Pflicht auch über das Dienstzeitende hinaus hohe Bedeutung beimisst. Er trägt damit dem schützenswerten Interesse Rechnung, dass auch Reservisten für die Bundeswehr untragbar werden können, wenn sie elementare Pflichten verletzen und so die Grundlage des Vertrauens in ihre Integrität und Zuverlässigkeit als Grundlage ihrer Wiederverwendung schwer beeinträchtigen oder gar zerstören (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2022 – 2 WDB 3.22 – juris Rn. 33 m. w. N.; Poretschkin/Lucks, SG, 11. Aufl. 2022, § 23 Rn. 19; Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 23 Rn. 36).

18b) Diese Verpflichtung richtet sich nur gegen den nach § 10 Abs. 1 SG besonders verpflichteten Personenkreis – Offiziere und Unteroffiziere – und betrifft nur Handlungen, die in besonders intensiver Weise gegen die politische Treuepflicht verstoßen. Denn während der aktive Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht nur anerkennen (§ 8 Alt. 1 SG), sondern auch für deren Erhaltung eintreten muss (§ 8 Alt. 2 SG), verlangt § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG von früheren Offizieren und Unteroffizieren nur noch, sich gegen sie jedenfalls nicht zu betätigen.

Quelle: BVerwG 2 WD 11.22 Rn. 17 ff.

– Entscheidungen zur Verletzung der nachwirkende politischen Treuepflicht gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG

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