Geregelt in § 12 SG.
§ 12 Satz 2 SG verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt nach § 12 Satz 3 SG gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein. Die Kameradschaftspflicht ist eine „alte gute Überlieferung des Soldatentums“ (vgl. die Begründung des Entwurfs des Soldatengesetzes, BT-Drs. 2/1700 S. 22 zu § 10 SG-E). Sie hat ein hohes Gewicht für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2024 – 2 WD 6.23 - NZWehrr 2024, 327 Rn. 28). Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht nach § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Sie ist das Band, das in Not und Gefahr Halt verleiht. Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewusstsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Soldat, der die Rechte, die Ehre oder die Würde eines Kameraden missachtet, untergräbt das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen. Er beeinträchtigt damit den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1992 – 2 WD 14.92 – BVerwGE 93, 269 <275>).
Schutzgegenstand ist das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Soldaten der Bundeswehr, das für den militärischen Zusammenhalt notwendig ist, unabhängig davon, ob zuvor ein konkretes soziales Näheverhältnis begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 – 2 WD 23.20 – BVerwGE 173, 352 Rn. 34).
Sie verbietet es durch gewaltsame Übergriffe das Recht auf körperliche Unversehrtheit eines anderen Soldaten zu verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2022 – 2 WD 1.21 – juris Rn. 31 m. w. N.).