Kategorie
Disziplinarrecht – Beschwerde
Leitsatz:
N/A
Normen:
WDO § 126
Kurzsachverhalt:
Das Beschwerdeverfahren betrifft eine vorläufige Dienstenthebung, ein vorläufiges Uniformtrageverbot und eine hälftige Einbehaltung von Dienstbezügen. Dem Soldaten wird ein über einen längeren Zeitraum begangener Trennungsgeldbetrug mit fünfstelliger Schadenssumme vorgeworfen. Der Soldat soll über einen Zeitraum von mehreren Jahren Trennungsübernachtungsgeld in Höhe von 11.155 Euro für eine von ihm nicht angemietete Wohnung bezogen haben. Das Truppendienstgericht hielt die Maßnahmen für rechtmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die vorläufige Dienstenthebung und das Uniformtrageverbot, hob die Einbehaltensanordnung jedoch auf. Es bestehe in tatsächlicher Hinsicht anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse der hinreichend begründetet verdacht, dass der Soldat die ihm vorgeworfenen taten begangen hat. Dies lässt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erwarten. Jedoch erweise sich die Einbehaltung von Dienstbezügen als ermessensfehlerhaft, da diese aufgrund der ungewöhnlich langen Dauer des Disziplinarverfahrens nun unverhältnismäßig sei. Die Einbehaltensanordnung habe zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses bereits seit etwa vier Jahren angedauert.
Vorinstanz:
TDG Nord 9. Kammer – Beschluss vom 17.01.2024 – N 9 GL 8/23
Entscheidung Vorinstanz:
Aussetzungsbeschluss
Volltext:
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 10. Februar 2025 – BVerwG 2 WDB 4.24