Sachgebiet
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
Kategorie / Kurzsachverhalt
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung nicht ordnungsgemäß vertreten war und die Monatsfrist des § 22b Abs. 2 Satz 1 WBO, innerhalb derer eine ordnungsgemäße Beschwerde nachgeholt werden könnte, am 4. April 2023 abgelaufen ist. Auf weitere Unzulässigkeitsgründe (mangelnde Form der Einlegung, fehlende Unterschrift) kommt es damit nicht mehr an.
Rechtsquelle/n:
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Leitsätze:
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Volltext:
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 22.05.2023 – BVerwG 1 WNB 6.23