Sachgebiet
Vorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
Kategorie / Kurzbeschreibung:
Das Verfahren wird eingestellt, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 92 Abs. 2 und 3 VwGO – 2-monatige Untätigkeit)
Rechtsquelle/n:
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Leitsätze:
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Volltext:
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 05.05.2023, BVerwG 1 WB 67.22