Sachgebiet
Verfahren nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Kategorie / Kurzsachverhalt
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betraf eine Versetzung. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Rechtsquelle/n:
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Leitsätze:
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Volltext:
Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 20. März 2024 – BVerwG 1 WB 48.23