Kategorie:
Strafverfahren – Revision

Normenketten:
StGB § 56, § 226
StPO § 61 Nr. 3
WStG § 21, § 30

Kurzsachverhalt
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) in Tateinheit mit drei rechtlich zusammentreffenden Fällen von Mißhandlung Untergebener (§ 30 WStG) und mit leichtfertiger Nichtbefolgung eines Befehls (§ 21 WStG) zur Gefängnisstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Er hatte beim Kontrollieren der Stellungen kurz vor dem befohlenen Wecken um 6 Uhr morgens eine Nebelkerze vor dem Eingang des Unterstandes von drei schlafenden Soldaten gezündet um diese zu disziplinieren. Der sich entwickelnde Nebel wurde vom Wind in den Unterstand getrieben. Zwei Soldaten erwachten davon und konnten den Unterstand alsbald verlassen; sie litten unter der Einwirkung des Nebels unter Übelkeit mit Brechreiz und mussten sich in der Folge mehrfach übergeben. Ein Soldat fand den Weg aus dem vernebelten Unterstand nicht mehr aus eigener Kraft; er wurde von zwei Unteroffiziersschülern, die ihre ABC-Schutzmasken aufgesetzt hatten, nach einigen Minuten geborgen und starb am 11. August 1967 an den Folgen einer durch den Nebel erlittenen Zinkchloridvergiftung.

Leitsätze:
1. § 226 StGB steht mit § 30 WStG in Tateinheit, nicht in Gesetzeseinheit

2. Zur Frage der Voraussehbarkeit des Todes, wenn ein Feldwebel der Bundeswehr (Ausbilder) eine Nebelkerze im Eingang eines Unterstandes abbrennt, in dem sich schlafende Soldaten aufhalten.

Vorinstanzen:
Landgericht Kempten – 28.03.1969

Volltext:
BGH – Urteil vom 07. April 1970 – 1 StR 487/69

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