
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) geändert worden ist
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 5.7.2021 I 2274 |
1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Berechtigte Personen
§ 2 Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche
§ 3 Straftaten gegen die Bundeswehr
2. Abschnitt – Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
§ 4 Anhalten und Personenüberprüfung
§ 5 Weitere Personenüberprüfung
§ 6 Vorläufige Festnahme
§ 7 Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung
§ 8 Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen
§ 9 Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges
3. Abschnitt – Anwendung des unmittelbaren Zwanges
§ 10 Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges
§ 11 Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges
§ 12 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
§ 13 Hilfeleistung für Verletzte
§ 14 Fesselung von Personen
§ 15 Schußwaffengebrauch gegen Personen
§ 16 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch
§ 17 Androhung des Schußwaffengebrauchs
§ 18 Explosivmittel
4. Abschnitt – Schlußvorschriften
§ 19 Einschränkung von Grundrechten
§ 20 Entschädigung bei Sperrung sonstiger Örtlichkeiten
§ 21 Inkrafttreten